Bei Reklamationen im Falle gelieferter, „mangelhafter“ Ware, obliegt es nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Käufer (Kunden) zu beweisen, dass die Ware mangelhaft ist. Hierfür bedarf es einer (->) Wareneingangskontrolle, die bei den Autoherstellern nicht nur „verpönt“ sondern inzwischen sogar abgeschafft ist! Und das, obwohl der Käufer einer Ware nach § 377 HGB hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Das aber auch nur dann, wenn keine einzelvertragliche Regelung ihn hiervon entbindet. Was bedauerlicher Weise in der Automobilbranche, in den bilateralen Verträgen/ Geschäftsbedingungen zwischen den Herstellern und ihren Lieferanten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle jedoch so ist! Mit der Entbindung von der Pflicht zur Prüfung eingehender Waren, versuchen die Autobauer gleichzeitig auch die Beweislast umzukehren: Nicht mehr er als Käufer muss beweisen, dass die Ware einen Mangel hat – der Lieferant hat zu beweisen, dass die von ihm gelieferten Teile in Ordnung waren!
Hier „wackelt der Schwanz mit dem Hund“!! Also „Augen auf, bei der Vertragsunterschrift!“ Bei den bestehenden Kräften sicher leichter geschrieben als tatsächlich getan. Aber immerhin nicht unmöglich…
Lexikon Automotive - Abkürzungen und Fachbegriffe